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Hauptamt
1997 erfuhr die Ambulante Hospizarbeit durch die Vereinbarung der AOK Rheinland-Pfalz mit der Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Hospiz Rheinland-Pfalz zur Förderung der hauptamtlichen Hospizarbeit einen entscheidenden Entwicklungsschub. Im Jahr 2001 fand die Verpflichtung der Gesetzlichen Krankenkassen, das Hauptamt in der Ambulanten Hospizhilfe zu fördern, im Sozialgesetzbuch V in § 39 a Absatz 2 eine gesetzliche Verankerung.
Die Zusammenarbeit von Hospizpflegefachkräften und Koordinationsfachkräften entspricht dem hospizlichen Verständnis ganzheitlicher Begleitung und dem Grundsatz der Interdisziplinarität in der Hospizarbeit.